Zivilrecht · Definition

Fremdgeschäftsführungswille

§ 677 BGB

Das Bewusstsein und der Wille des Geschäftsführers, die Angelegenheit für einen anderen zu besorgen.

Wird geprüft in

Berechtigte Geschäftsführung ohne AuftragGeschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 684 BGB)Geschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →

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