Zivilrecht · Geschäftsführung ohne Auftrag

Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB

Aufwendungsersatz des Geschäftsführers bei berechtigter GoA.

Wie prüft man das?

  1. I. GeschäftsbesorgungJedes Tätigwerden tatsächlicher oder rechtlicher Art.
  2. II. Fremdes GeschäftObjektiv und/oder subjektiv fremd; bei objektiv fremdem Geschäft Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
  3. III. Fremdgeschäftsführungswille
  4. IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
  5. V. Berechtigung · § 683 BGBÜbernahme entspricht Interesse und wirklichem/mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn.
  6. VI. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz · §§ 683 S. 1, 670 BGB

Welche Fehler passieren hier häufig?

  • Auch-fremdes Geschäft (Pflichten gegenüber Dritten und Geschäftsherrn): hM bejaht den Fremdgeschäftsführungswillen.
  • Unberechtigte GoA: §§ 684 (Bereicherungsausgleich), 678 (Schadensersatz bei Übernahmeverschulden).
  • Sperrwirkung bei öffentlich-rechtlichen Pflichten und Selbsthilferegelungen.

Definitionen zu diesem Schema

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)Fremdes GeschäftFremdgeschäftsführungswilleBerechtigte GoAGeschäftsführung ohne Auftrag (GoA)Objektiv fremdes GeschäftSubjektiv fremdes GeschäftAuch-fremdes Geschäft
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