Zivilrecht · Gesetzliche Schuldverhältnisse
Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Aufwendungsersatz des Geschäftsführers bei berechtigter GoA.
Aufbau
- I. GeschäftsbesorgungJedes Tätigwerden tatsächlicher oder rechtlicher Art.
- II. Fremdes GeschäftObjektiv und/oder subjektiv fremd; bei objektiv fremdem Geschäft Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
- III. Fremdgeschäftsführungswille
- IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
- V. Berechtigung · § 683 BGBÜbernahme entspricht Interesse und wirklichem/mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn.
- VI. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz · §§ 683 S. 1, 670 BGB
Typische Klausurfehler
- Auch-fremdes Geschäft (Pflichten gegenüber Dritten und Geschäftsherrn): hM bejaht den Fremdgeschäftsführungswillen.
- Unberechtigte GoA: §§ 684 (Bereicherungsausgleich), 678 (Schadensersatz bei Übernahmeverschulden).
- Sperrwirkung bei öffentlich-rechtlichen Pflichten und Selbsthilferegelungen.