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Zivilrecht · Gesetzliche Schuldverhältnisse

Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB

Aufwendungsersatz des Geschäftsführers bei berechtigter GoA.

Aufbau

  1. I. GeschäftsbesorgungJedes Tätigwerden tatsächlicher oder rechtlicher Art.
  2. II. Fremdes GeschäftObjektiv und/oder subjektiv fremd; bei objektiv fremdem Geschäft Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
  3. III. Fremdgeschäftsführungswille
  4. IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
  5. V. Berechtigung · § 683 BGBÜbernahme entspricht Interesse und wirklichem/mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn.
  6. VI. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz · §§ 683 S. 1, 670 BGB

Typische Klausurfehler

  • Auch-fremdes Geschäft (Pflichten gegenüber Dritten und Geschäftsherrn): hM bejaht den Fremdgeschäftsführungswillen.
  • Unberechtigte GoA: §§ 684 (Bereicherungsausgleich), 678 (Schadensersatz bei Übernahmeverschulden).
  • Sperrwirkung bei öffentlich-rechtlichen Pflichten und Selbsthilferegelungen.
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