Zivilrecht · Definition
Objektiv fremdes Geschäft
§ 677 BGB
Ein Geschäft ist objektiv fremd, wenn es bereits seinem Inhalt nach einem fremden Interessen- oder Pflichtenkreis angehört (z.B. Bezahlung fremder Rechnungen, Verkauf fremder Gegenstände). Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille ohne weiteres vermutet.