Zivilrecht · Definition

Objektiv fremdes Geschäft

§ 677 BGB

Ein Geschäft ist objektiv fremd, wenn es bereits seinem Inhalt nach einem fremden Interessen- oder Pflichtenkreis angehört (z.B. Bezahlung fremder Rechnungen, Verkauf fremder Gegenstände). Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille ohne weiteres vermutet.

Wird geprüft in

Berechtigte Geschäftsführung ohne AuftragGeschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 684 BGB)Geschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →

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