Zivilrecht · Definition
Subjektiv fremdes Geschäft
§ 677 BGB
Ein Geschäft ist subjektiv fremd, wenn es objektiv neutral ist (z.B. der Ankauf einer Sache) und erst durch die Willensrichtung des Geschäftsführers zum fremden Geschäft wird. Ob eine GoA vorliegt, entscheidet dann das positive Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens.