Zivilrecht · Definition

Subjektiv fremdes Geschäft

§ 677 BGB

Ein Geschäft ist subjektiv fremd, wenn es objektiv neutral ist (z.B. der Ankauf einer Sache) und erst durch die Willensrichtung des Geschäftsführers zum fremden Geschäft wird. Ob eine GoA vorliegt, entscheidet dann das positive Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens.

Wird geprüft in

Berechtigte Geschäftsführung ohne AuftragGeschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 684 BGB)Geschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →

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