Zivilrecht · Definition

Fremdgeschäftsführungswille

§ 677 BGB

Was versteht man unter „Fremdgeschäftsführungswille“?

Der Fremdgeschäftsführungswille ist der innere Wille, ein Geschäft (auch) für einen anderen zu führen. Der innere Wille ist ausreichend; Erkennbarkeit nach außen ist nicht erforderlich. Bei objektiv fremden Geschäften wird er vermutet, bei objektiv neutralen Geschäften muss er positiv vorliegen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 1. Zivilsenat I ZR 134/25Urteil vom 02.07.2026 · zu § 677 BGB

1. Als Transportgut im Sinne von § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1 HGB sind auch vom Absender benutzte Sachen (wie die Verpackung oder Lademittel) anzusehen, die die Beförderung erst ermöglichen, erleichtern oder sichern. 2. Im Fall eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers hat der Ersatzberechtigte ein Wahlrecht, ob er Wertersatz nach § 429 HGB verlangt oder seinen Schadensersatzanspruch auf …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Zivilsenat III ZR 164/25Versäumnisurteil vom 30.04.2026 · zu § 677 BGB

Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, Immobilienmakler 1. Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und bei dessen Geltendmachung ein Schadensersatzanspruch (§ 678 BGB) zusteht, ist jedenfalls dann zu verneinen, …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH Kartellsenat EnZR 5/24Urteil vom 27.01.2026 · zu § 677 BGB

Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden II 1. § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtet den Netzbetreiber, das Energieversorgungsunternehmen, dessen Bilanzkreis er eine vom bisherigen Stromlieferanten abgemeldete Entnahmestelle in der Mittelspannung zuordnet, diskriminierungsfrei nach sachlichen Kriterien auszuwählen. 2. Meldet ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine von ihm auf …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 677 BGB · Pflichten des Geschäftsführers

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Berechtigte Geschäftsführung ohne AuftragGeschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 684 BGB)Geschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Objektiv fremdes GeschäftSubjektiv fremdes GeschäftAuch-fremdes GeschäftGeschäftsführung ohne Auftrag (GoA)WillenserklärungRechtsgeschäft
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