Zivilrecht · Definition

Fremdgeschäftsführungswille

§ 677 BGB

Der Fremdgeschäftsführungswille ist der innere Wille, ein Geschäft (auch) für einen anderen zu führen. Der innere Wille ist ausreichend; Erkennbarkeit nach außen ist nicht erforderlich. Bei objektiv fremden Geschäften wird er vermutet, bei objektiv neutralen Geschäften muss er positiv vorliegen.

Wird geprüft in

Berechtigte Geschäftsführung ohne AuftragGeschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 684 BGB)Geschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →

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