Zivilrecht · Definition
Fremdgeschäftsführungswille
§ 677 BGB
Der Fremdgeschäftsführungswille ist der innere Wille, ein Geschäft (auch) für einen anderen zu führen. Der innere Wille ist ausreichend; Erkennbarkeit nach außen ist nicht erforderlich. Bei objektiv fremden Geschäften wird er vermutet, bei objektiv neutralen Geschäften muss er positiv vorliegen.