Zivilrecht · Definition
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
§ 677 BGB§ 683 BGB§ 684 BGB
Jede Tätigkeit im Interesse eines anderen, ohne dass es auf einen Vermögensbezug oder eine wirtschaftliche Bedeutung ankäme. Voraussetzungen sind das Vorliegen eines Geschäfts, dessen Fremdheit und der Fremdgeschäftsführungswille des Handelnden.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine GoA liegt vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein (§ 677 BGB).