Zivilrecht · Definition

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

§ 677 BGB§ 683 BGB§ 684 BGB

Jede Tätigkeit im Interesse eines anderen, ohne dass es auf einen Vermögensbezug oder eine wirtschaftliche Bedeutung ankäme. Voraussetzungen sind das Vorliegen eines Geschäfts, dessen Fremdheit und der Fremdgeschäftsführungswille des Handelnden.

Klausurformel – so schreibst du es

Eine GoA liegt vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein (§ 677 BGB).

Wird geprüft in

Berechtigte Geschäftsführung ohne AuftragGeschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 684 BGB)Geschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →

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