Zivilrecht · Definition

Auch-fremdes Geschäft

§ 677 BGB§ 683 BGB

Das sog. auch-fremde Geschäft liegt vor, wenn der Geschäftsführer zugleich einer eigenen Pflicht nachkommt und auch im fremden Interesse handelt. Die Anforderungen an den Fremdgeschäftsführungswillen beim auch-fremden Geschäft sind streitig.

Wird geprüft in

Berechtigte Geschäftsführung ohne AuftragGeschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 684 BGB)Geschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →

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