Zivilrecht · Definition
Auch-fremdes Geschäft
§ 677 BGB§ 683 BGB
Das sog. auch-fremde Geschäft liegt vor, wenn der Geschäftsführer zugleich einer eigenen Pflicht nachkommt und auch im fremden Interesse handelt. Die Anforderungen an den Fremdgeschäftsführungswillen beim auch-fremden Geschäft sind streitig.