Zivilrecht · Definition

Fremdes Geschäft

§ 677 BGB

Eine Tätigkeit, die zumindest auch dem Interessenkreis einer anderen Person als des Handelnden zuzuordnen ist.

Wird geprüft in

Berechtigte Geschäftsführung ohne AuftragGeschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 684 BGB)Geschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →

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