Zivilrecht · Definition
Fremdes Geschäft
§ 677 BGB
Eine Tätigkeit, die zumindest auch dem Interessenkreis einer anderen Person als des Handelnden zuzuordnen ist.
Zivilrecht · Definition
Eine Tätigkeit, die zumindest auch dem Interessenkreis einer anderen Person als des Handelnden zuzuordnen ist.