Zivilrecht · Definition
Berechtigte GoA
§ 683 S. 1 BGB
Eine Geschäftsführung, deren Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.
Zivilrecht · Definition
Eine Geschäftsführung, deren Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.