Zivilrecht · Definition

Zweikondiktionentheorie

§ 812 Abs. 1 BGB§ 818 Abs. 3 BGB§ 273 BGB§ 274 BGB

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge stehen beide Parteien jeweils selbständig mit einem eigenen Kondiktionsanspruch gegen den anderen gegenüber; beide Ansprüche sind nach §§ 273, 274 BGB Zug um Zug zu erfüllen. Kritisiert wird, dass sich der Empfänger beim verschuldeten Untergang der Gegenleistung dennoch auf § 818 Abs. 3 BGB berufen kann, sodass der Bereicherungsgläubiger das Verlustrisiko trägt.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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