Zivilrecht · Definition

Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)

§ 818 Abs. 3 BGB

Der Bereicherungsschuldner ist von der Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz befreit, soweit er nicht mehr bereichert ist. § 818 Abs. 3 BGB schützt das Vertrauen des gutgläubigen Bereicherungsschuldners auf die Beständigkeit seines Erwerbs; bei gegenseitigen Verträgen ist der Schutzumfang durch die Saldotheorie eingeschränkt.

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