Zivilrecht · Definition
Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)
§ 818 Abs. 3 BGB
Der Bereicherungsschuldner ist von der Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz befreit, soweit er nicht mehr bereichert ist. § 818 Abs. 3 BGB schützt das Vertrauen des gutgläubigen Bereicherungsschuldners auf die Beständigkeit seines Erwerbs; bei gegenseitigen Verträgen ist der Schutzumfang durch die Saldotheorie eingeschränkt.