Zivilrecht · Definition

Zuweisungsgehalt

§ 812 Abs. 1 BGB

Eigenschaft einer Rechtsposition (insbesondere absoluter und dinglicher Rechte), die dem Inhaber die ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsbefugnis zuweist. Der Zuweisungsgehalt begründet, dass bei unbefugtem Eingriff in diese Rechtsposition ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich im Wege der Eingriffskondiktion erfolgt.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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