Zivilrecht · Definition

Zuweisungsgehalt

§ 812 Abs. 1 BGB

Was versteht man unter „Zuweisungsgehalt“?

Eigenschaft einer Rechtsposition (insbesondere absoluter und dinglicher Rechte), die dem Inhaber die ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsbefugnis zuweist. Der Zuweisungsgehalt begründet, dass bei unbefugtem Eingriff in diese Rechtsposition ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich im Wege der Eingriffskondiktion erfolgt.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Saldotheorie (Bereicherungsrecht)BGH V ZR 49/60 · BGHZ 36, 232

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 11. Zivilsenat XI ZR 158/24Urteil vom 21.07.2026 · zu § 812 Abs. 1 BGB

Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 78/25Urteil vom 26.06.2026 · zu § 812 Abs. 1 BGB

1. Der entschuldigte Überbau stellt für den Käufer des Stammgrundstücks keinen Rechtsmangel dar, sondern kann nur einen Sachmangel begründen (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Februar 1981 - V ZR 25/80, NJW 1981, 1362). 2. Zur verfahrensrechtlichen Zulässigkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss unter Austausch der rechtlichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 7/24Urteil vom 25.06.2026 · zu § 812 Abs. 1 BGB

Der wahre Gläubiger kann den Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle in der Insolvenz eines anderen Prätendenten mit Hilfe des Anspruchs auf Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Betrags aussondern.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 812 BGB · Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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