Zivilrecht · Definition
Zuweisungsgehalt
§ 812 Abs. 1 BGB
Eigenschaft einer Rechtsposition (insbesondere absoluter und dinglicher Rechte), die dem Inhaber die ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsbefugnis zuweist. Der Zuweisungsgehalt begründet, dass bei unbefugtem Eingriff in diese Rechtsposition ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich im Wege der Eingriffskondiktion erfolgt.