Zivilrecht · Definition

Handschenkung

§ 518 BGB

Was versteht man unter „Handschenkung“?

Schenkung, die durch sofortige Bewirkung der versprochenen Leistung vollzogen wird, ohne dass ein gesondertes Schenkungsversprechen vorausgeht. Sie bedarf im Gegensatz zum Schenkungsversprechen nicht der notariellen Form (§ 518 BGB).

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 12. Zivilsenat XII ZB 380/19Beschluss vom 18.03.2020 · zu § 518 BGB

Zur Rechtsnatur und zur Formbedürftigkeit eines kollisionsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilenden Brautgabeversprechens.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 518 BGB · Form des Schenkungsversprechens

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung. (2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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