Zivilrecht · Definition

Handschenkung

§ 518 BGB

Schenkung, die durch sofortige Bewirkung der versprochenen Leistung vollzogen wird, ohne dass ein gesondertes Schenkungsversprechen vorausgeht. Sie bedarf im Gegensatz zum Schenkungsversprechen nicht der notariellen Form (§ 518 BGB).

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