Zivilrecht · Definition
Schenkung
§ 516 BGB
Unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Abzugrenzen von entgeltlichen Zuwendungen sowie von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten.