Zivilrecht · Definition

Schenkung

§ 516 BGB

Unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Abzugrenzen von entgeltlichen Zuwendungen sowie von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten.

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