Zivilrecht · Definition
Gemischte Schenkung
§ 516 BGB§ 521 BGB
Vertrag, bei dem die Leistung einer Partei teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich ist und beide Parteien sich über den Schenkungscharakter des unentgeltlichen Teils einig sind. Für den Schenkungsteil gelten die Schenkungsvorschriften.