Zivilrecht · Definition

Gemischte Schenkung

§ 516 BGB§ 521 BGB

Was versteht man unter „Gemischte Schenkung“?

Vertrag, bei dem die Leistung einer Partei teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich ist und beide Parteien sich über den Schenkungscharakter des unentgeltlichen Teils einig sind. Für den Schenkungsteil gelten die Schenkungsvorschriften.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 10. Zivilsenat X ZR 7/20Urteil vom 20.10.2020 · zu § 516 BGB

Der Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht stellt grundsätzlich auch dann eine Zuwendung aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten dar, wenn dieser im Zeitpunkt des Verzichts an der Ausübung des Rechts dauerhaft gehindert ist.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 4. Zivilsenat IV ZR 16/19Urteil vom 03.06.2020 · zu § 516 BGB

Die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kann eine Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB sein.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 12. Zivilsenat XII ZB 380/19Beschluss vom 18.03.2020 · zu § 516 BGB

Zur Rechtsnatur und zur Formbedürftigkeit eines kollisionsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilenden Brautgabeversprechens.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 516 BGB · Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

§ 521 BGB · Haftung des Schenkers

Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

SchenkungWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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