Zivilrecht · Definition

Digitale Inhalte

§ 327 Abs. 2 BGB

Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB), z.B. Software, E-Books, Musik- oder Videodateien. Sie sind Teil des Oberbegriffs 'digitale Produkte' und unterliegen dem besonderen Gewährleistungsrecht der §§ 327d ff. BGB.

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