Zivilrecht · Definition
Digitale Inhalte
§ 327 Abs. 2 BGB
Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB), z.B. Software, E-Books, Musik- oder Videodateien. Sie sind Teil des Oberbegriffs 'digitale Produkte' und unterliegen dem besonderen Gewährleistungsrecht der §§ 327d ff. BGB.