Zivilrecht · Definition

Waren mit digitalen Elementen

§ 327a Abs. 3 BGB§ 475b BGB

Körperliche Gegenstände, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind und ohne die der körperliche Gegenstand seine Funktionen nicht erfüllen kann (§ 327a Abs. 3 BGB). Auf solche Waren ist allein das Verbrauchsgüterkaufrecht anzuwenden.

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