Zivilrecht · Definition
Waren mit digitalen Elementen
§ 327a Abs. 3 BGB§ 475b BGB
Körperliche Gegenstände, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind und ohne die der körperliche Gegenstand seine Funktionen nicht erfüllen kann (§ 327a Abs. 3 BGB). Auf solche Waren ist allein das Verbrauchsgüterkaufrecht anzuwenden.