Zivilrecht · Definition
Aufgedrängte Bereicherung
§ 818 BGB
Aufgedrängte Bereicherung liegt vor, wenn der Bereicherungsschuldner einen Vorteil erlangt hat, den er nicht wollte und der für ihn subjektiv keinen Nutzen hat. In diesem Fall ist der Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB nach dem subjektiven Nutzen (und nicht dem objektiven Marktwert) zu bemessen.