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Zivilrecht · Leistungsstörungsrecht

Rückgewähr nach Rücktritt

§ 346 BGB

Rückabwicklung der empfangenen Leistungen nach wirksamem Rücktritt.

Aufbau

  1. I. Wirksames Rücktrittsrecht und Rücktrittserklärung · §§ 323, 349 BGB
  2. II. Rückgewähr der empfangenen Leistungen · § 346 Abs. 1 BGB
  3. III. Wertersatz statt Rückgabe · § 346 Abs. 2 BGBBei Verbrauch, Veräußerung oder Verschlechterung.
  4. IV. Ausschluss des Wertersatzes · § 346 Abs. 3 BGB
  5. V. Nutzungen und Verwendungen · §§ 346 Abs. 1, 347 BGB

Typische Klausurfehler

  • § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3: privilegierte Haftung des gesetzlich Rücktrittsberechtigten (eigenübliche Sorgfalt).
  • Rückgewähr Zug um Zug (§ 348); Saldierung Kaufpreis ↔ Sache.
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata