Zivilrecht · Leistungsstörungsrecht
Rückgewähr nach Rücktritt
§ 346 BGB
Rückabwicklung der empfangenen Leistungen nach wirksamem Rücktritt.
Aufbau
- I. Wirksames Rücktrittsrecht und Rücktrittserklärung · §§ 323, 349 BGB
- II. Rückgewähr der empfangenen Leistungen · § 346 Abs. 1 BGB
- III. Wertersatz statt Rückgabe · § 346 Abs. 2 BGBBei Verbrauch, Veräußerung oder Verschlechterung.
- IV. Ausschluss des Wertersatzes · § 346 Abs. 3 BGB
- V. Nutzungen und Verwendungen · §§ 346 Abs. 1, 347 BGB
Typische Klausurfehler
- § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3: privilegierte Haftung des gesetzlich Rücktrittsberechtigten (eigenübliche Sorgfalt).
- Rückgewähr Zug um Zug (§ 348); Saldierung Kaufpreis ↔ Sache.