Zivilrecht · Definition

Nutzungen

§ 100 BGB§ 346 Abs. 1 BGB

Die Erträge (Früchte) einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, die durch den Gebrauch des Objekts entstehen.

Wird geprüft in

Rückgewähr nach RücktrittLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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