Zivilrecht · Definition
Nutzungen
§ 100 BGB§ 346 Abs. 1 BGB
Die Erträge (Früchte) einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, die durch den Gebrauch des Objekts entstehen.
Zivilrecht · Definition
Die Erträge (Früchte) einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, die durch den Gebrauch des Objekts entstehen.