Zivilrecht · Definition
Privilegierungen nach § 346 Abs. 3 BGB
§ 346 BGB
§ 346 Abs. 3 BGB befreit den Rücktrittsschuldner unter bestimmten Voraussetzungen von der Wertersatzpflicht, insbesondere wenn der Untergang oder die Verschlechterung des zurückzugewährenden Gegenstands beim Berechtigten eingetreten wäre (Nr. 1), die Sache bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen wurde (Nr. 3, sog. 'Zurückspringen der Gefahr'). Verbleibt eine Bereicherung, ist diese nach § 346 Abs. 3 S. 2 BGB herauszugeben.