Zivilrecht · Definition
Wertersatz beim Rücktritt
§ 346 BGB
Ist die Rückgewähr des empfangenen Gegenstands unmöglich oder die Rückgewähr dem Schuldner nicht möglich, hat er gemäß § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Der Wertersatz orientiert sich grundsätzlich an der vereinbarten Gegenleistung. Privilegierungen bestehen nach § 346 Abs. 3 BGB, insbesondere bei Untergang im Rahmen der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme (Nr. 3).