Zivilrecht · Definition

Wertersatz beim Rücktritt

§ 346 BGB

Ist die Rückgewähr des empfangenen Gegenstands unmöglich oder die Rückgewähr dem Schuldner nicht möglich, hat er gemäß § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Der Wertersatz orientiert sich grundsätzlich an der vereinbarten Gegenleistung. Privilegierungen bestehen nach § 346 Abs. 3 BGB, insbesondere bei Untergang im Rahmen der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme (Nr. 3).

Wird geprüft in

Rückgewähr nach RücktrittLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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