Zivilrecht · Definition
Nutzungsersatz beim Rücktritt
§ 346 BGB§ 347 BGB
Nach § 346 Abs. 1, 347 BGB hat der Rücktrittsschuldner gezogene Nutzungen herauszugeben; nicht gezogene Nutzungen sind zu ersetzen, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätten gezogen werden können und müssen. Beim gesetzlichen Rücktrittsrecht haften beide Parteien nach den Regeln der §§ 346 ff. BGB.