Zivilrecht · Definition

Rückgewährschuldverhältnis

§ 346 Abs. 1 BGB

Ein durch die Ausübung eines Rücktrittsrechts entstehendes Abwicklungsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, die erhaltenen Leistungen in Natur zurückzugeben und gezogene Nutzungen herauszugeben.

Wird geprüft in

Rückgewähr nach RücktrittLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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