Zivilrecht · Definition
Nutzungen i.S.v. § 346 BGB
§ 346 Abs. 1 BGB§ 347 Abs. 1 BGB§ 99 BGB§ 100 BGB
Nutzungen im Rücktrittsrecht sind die Früchte einer Sache sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt (§§ 99, 100 BGB); sie sind nach Rücktritt herauszugeben oder – wenn Herausgabe nicht möglich – wertzuersetzen.