Zivilrecht · Definition

Nutzungen i.S.v. § 346 BGB

§ 346 Abs. 1 BGB§ 347 Abs. 1 BGB§ 99 BGB§ 100 BGB

Nutzungen im Rücktrittsrecht sind die Früchte einer Sache sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt (§§ 99, 100 BGB); sie sind nach Rücktritt herauszugeben oder – wenn Herausgabe nicht möglich – wertzuersetzen.

Wird geprüft in

Rückgewähr nach RücktrittLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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