Zivilrecht · Definition

Abstraktionsprinzip

§ 929 BGB§ 812 BGB

Grundsatz des deutschen Zivilrechts, nach dem das dingliche Verfügungsgeschäft in seiner Wirksamkeit unabhängig vom zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft ist. Die Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts lässt das Verfügungsgeschäft grundsätzlich unberührt.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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