Zivilrecht · Definition
Abstraktionsprinzip
§ 929 BGB§ 812 BGB
Grundsatz des deutschen Zivilrechts, nach dem das dingliche Verfügungsgeschäft in seiner Wirksamkeit unabhängig vom zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft ist. Die Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts lässt das Verfügungsgeschäft grundsätzlich unberührt.