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Zivilrecht · Sachenrecht

Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)

§ 929 S. 1 BGB

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache vom Berechtigten.

Aufbau

  1. I. EinigungDinglicher Vertrag über den Eigentumsübergang (Trennungs- und Abstraktionsprinzip).
  2. II. ÜbergabeBesitzverlust beim Veräußerer + Besitzerwerb beim Erwerber; Surrogate §§ 929 S. 2, 930, 931.
  3. III. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
  4. IV. Berechtigung des VeräußerersEigentümer oder Verfügungsbefugter (§ 185); sonst gutgläubiger Erwerb §§ 932 ff.

Typische Klausurfehler

  • Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Verpflichtungs- ≠ Verfügungsgeschäft.
  • Geheißerwerb und Durchgangserwerb in Dreieckskonstellationen.
  • Eigentumsvorbehalt: aufschiebend bedingte Übereignung (§§ 929, 158 Abs. 1).
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