Zivilrecht · Sachenrecht
Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)
§ 929 S. 1 BGB
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache vom Berechtigten.
Aufbau
- I. EinigungDinglicher Vertrag über den Eigentumsübergang (Trennungs- und Abstraktionsprinzip).
- II. ÜbergabeBesitzverlust beim Veräußerer + Besitzerwerb beim Erwerber; Surrogate §§ 929 S. 2, 930, 931.
- III. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
- IV. Berechtigung des VeräußerersEigentümer oder Verfügungsbefugter (§ 185); sonst gutgläubiger Erwerb §§ 932 ff.
Typische Klausurfehler
- Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Verpflichtungs- ≠ Verfügungsgeschäft.
- Geheißerwerb und Durchgangserwerb in Dreieckskonstellationen.
- Eigentumsvorbehalt: aufschiebend bedingte Übereignung (§§ 929, 158 Abs. 1).