Zivilrecht · Definition

Übereignung beweglicher Sachen (Grundtatbestand)

§ 929 BGB

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache erforderlich. Bei Übergabe an einen bereits berechtigten Besitzer genügt die Einigung.

Klausurformel – so schreibst du es

Prüfung: (1) Einigung (§ 929 S. 1), (2) Übergabe, (3) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers.

Wird geprüft in

Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

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