Zivilrecht · Definition

Übereignung beweglicher Sachen (Grundtatbestand)

§ 929 BGB

Was versteht man unter „Übereignung beweglicher Sachen (Grundtatbestand)“?

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache erforderlich. Bei Übergabe an einen bereits berechtigten Besitzer genügt die Einigung.

Rechtsprechung zu diesen Normen

JungbullenBGH VIII ZR 271/87 · BGHZ 106, 110Mercedes-Stern (gutgläubiger Erwerb)BGH V ZR 248/94 · BGHZ 132, 198

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 174/21Urteil vom 16.12.2022 · zu § 929 BGB

1. Soll eine Gesamtheit von Gegenständen, die nicht räumlich zusammengefasst sind, unter Verwendung eines Gattungsbegriffs übereignet werden, ist der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nur dann gewahrt, wenn sich die Vertragsparteien bewusst und erkennbar über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Gegenstände der Gattung individualisierbar sind (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 4. …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 148/21Urteil vom 23.09.2022 · zu § 929 BGB

Beruft sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb, trägt derjenige, der den guten Glauben in Abrede stellt, die Beweislast dafür, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Prüfung der Berechtigung des Veräußerers nicht hat vorlegen lassen. Den Erwerber trifft allerdings regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 317/21Urteil vom 13.07.2022 · zu § 929 BGB

1. Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist und durch deren …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 929 BGB · Einigung und Übergabe

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Prüfung: (1) Einigung (§ 929 S. 1), (2) Übergabe, (3) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers.

Wird geprüft in

Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Übereignung durch BesitzkonstitutÜbereignung durch Abtretung des HerausgabeanspruchsGutgläubiger Erwerb vom NichtberechtigtenWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen