Zivilrecht · Definition
Übereignung beweglicher Sachen (Grundtatbestand)
§ 929 BGB
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache erforderlich. Bei Übergabe an einen bereits berechtigten Besitzer genügt die Einigung.
Klausurformel – so schreibst du es
Prüfung: (1) Einigung (§ 929 S. 1), (2) Übergabe, (3) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers.