Zivilrecht · Definition
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 932 BGB§ 933 BGB§ 934 BGB
Der Erwerber wird auch bei fehlender Berechtigung des Veräußerers Eigentümer, es sei denn, er ist im Zeitpunkt des Erwerbs nicht in gutem Glauben. Nicht in gutem Glauben ist, wem bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Erforderlich ist ferner ein Rechtsgeschäft mit Verkehrsgeschäftscharakter und ein Rechtsscheinträger (Besitz).
Klausurformel – so schreibst du es
Voraussetzungen: Rechtsgeschäft i.S.d. §§ 929 ff., Rechtsscheintatbestand, Verkehrsgeschäft, guter Glaube, kein Abhandenkommen (§ 935).