Zivilrecht · Definition

Abhandenkommen

§ 935 BGB

Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers (z.B. durch Diebstahl, Verlieren). An abhandengekommenen Sachen ist ein gutgläubiger Erwerb grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere und Versteigerung.

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