Zivilrecht · Definition
Abhandenkommen
§ 935 BGB
Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers (z.B. durch Diebstahl, Verlieren). An abhandengekommenen Sachen ist ein gutgläubiger Erwerb grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere und Versteigerung.