Zivilrecht · Definition

Abhandenkommen

§ 935 BGB

Was versteht man unter „Abhandenkommen“?

Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers (z.B. durch Diebstahl, Verlieren). An abhandengekommenen Sachen ist ein gutgläubiger Erwerb grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere und Versteigerung.

Rechtsprechung zu diesen Normen

Mercedes-Stern (gutgläubiger Erwerb)BGH V ZR 248/94 · BGHZ 132, 198

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 92/25Urteil vom 26.06.2026 · zu § 935 BGB

Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 8/19Urteil vom 18.09.2020 · zu § 935 BGB

1. Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers. 2. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 935 BGB · Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

Gutgläubiger Erwerb vom NichtberechtigtenWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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