Zivilrecht · Definition
Übereignung durch Besitzkonstitut
§ 930 BGB
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis vereinbart wird, durch das der Erwerber mittelbaren Besitz erlangt (Übergabesurrogat). Typischer Fall der Sicherungsübereignung.