Zivilrecht · Definition

Mittelbarer Besitz

§ 868 BGB

Was versteht man unter „Mittelbarer Besitz“?

Besitz, den jemand dadurch ausübt, dass ein anderer (Besitzmittler) die Sache aufgrund eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses (z.B. Miete, Verwahrung, Nießbrauch) für ihn besitzt und ihm gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 92/25Urteil vom 26.06.2026 · zu § 868 BGB

Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 868 BGB · Mittelbarer Besitz

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Voraussetzungen: Besitzmittlungsverhältnis, Fremdbesitzwille des Besitzmittlers, Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers.

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