Zivilrecht · Definition

Mittelbarer Besitz

§ 868 BGB

Besitz, den jemand dadurch ausübt, dass ein anderer (Besitzmittler) die Sache aufgrund eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses (z.B. Miete, Verwahrung, Nießbrauch) für ihn besitzt und ihm gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist.

Klausurformel – so schreibst du es

Voraussetzungen: Besitzmittlungsverhältnis, Fremdbesitzwille des Besitzmittlers, Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers.

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