Zivilrecht · Definition
Mittelbarer Besitz
§ 868 BGB
Besitz, den jemand dadurch ausübt, dass ein anderer (Besitzmittler) die Sache aufgrund eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses (z.B. Miete, Verwahrung, Nießbrauch) für ihn besitzt und ihm gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist.
Klausurformel – so schreibst du es
Voraussetzungen: Besitzmittlungsverhältnis, Fremdbesitzwille des Besitzmittlers, Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers.