Zivilrecht · Definition

Anwartschaftsrecht

§ 929 BGB§ 158 Abs. 1 BGB§ 161 BGB

Was versteht man unter „Anwartschaftsrecht“?

Eine rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht, bei der von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts bereits so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr einseitig zerstören kann. Wesensgleiches Minus zum Vollrecht.

Rechtsprechung zu diesen Normen

JungbullenBGH VIII ZR 271/87 · BGHZ 106, 110Mercedes-Stern (gutgläubiger Erwerb)BGH V ZR 248/94 · BGHZ 132, 198

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 174/21Urteil vom 16.12.2022 · zu § 929 BGB

1. Soll eine Gesamtheit von Gegenständen, die nicht räumlich zusammengefasst sind, unter Verwendung eines Gattungsbegriffs übereignet werden, ist der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nur dann gewahrt, wenn sich die Vertragsparteien bewusst und erkennbar über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Gegenstände der Gattung individualisierbar sind (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 4. …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 148/21Urteil vom 23.09.2022 · zu § 929 BGB

Beruft sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb, trägt derjenige, der den guten Glauben in Abrede stellt, die Beweislast dafür, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Prüfung der Berechtigung des Veräußerers nicht hat vorlegen lassen. Den Erwerber trifft allerdings regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 317/21Urteil vom 13.07.2022 · zu § 929 BGB

1. Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist und durch deren …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 12. Zivilsenat XII ZR 76/24Urteil vom 12.03.2025 · zu § 158 Abs. 1 BGB

1. Knüpfen die Parteien eines Mietvertrags den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll. 2. Ist aus der maßgeblichen Sicht …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 929 BGB · Einigung und Übergabe

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

§ 158 BGB · Aufschiebende und auflösende Bedingung

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

§ 161 BGB · Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit

(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt. (2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt. (3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Beim Eigentumsvorbehalt: Der Käufer erlangt mit Einigung und Übergabe unter aufschiebender Bedingung der vollständigen Zahlung ein Anwartschaftsrecht.

Wird geprüft in

Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

EigentumsvorbehaltWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen