Zivilrecht · Definition

Anwartschaftsrecht

§ 929 BGB§ 158 Abs. 1 BGB§ 161 BGB

Eine rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht, bei der von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts bereits so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr einseitig zerstören kann. Wesensgleiches Minus zum Vollrecht.

Klausurformel – so schreibst du es

Beim Eigentumsvorbehalt: Der Käufer erlangt mit Einigung und Übergabe unter aufschiebender Bedingung der vollständigen Zahlung ein Anwartschaftsrecht.

Wird geprüft in

Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

EigentumsvorbehaltWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen