Zivilrecht · Definition
Eigentumsvorbehalt
§ 449 BGB§ 158 Abs. 1 BGB
Vereinbarung, durch die sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält. Dinglich erfolgt die Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.