Zivilrecht · Definition
Erlangtes Etwas
§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB
Jeder vermögenswerte Vorteil, den der Bereicherungsschuldner erhalten hat, wie etwa Rechte, Besitzpositionen, Befreiung von Verbindlichkeiten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen.