Zivilrecht · Definition

Erlangtes Etwas

§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB

Jeder vermögenswerte Vorteil, den der Bereicherungsschuldner erhalten hat, wie etwa Rechte, Besitzpositionen, Befreiung von Verbindlichkeiten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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