Zivilrecht · Definition

Condictio ob rem (condictio causa data causa non secuta)

§ 812 BGB§ 815 BGB

Was versteht man unter „Condictio ob rem (condictio causa data causa non secuta)“?

Die condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) ermöglicht die Rückforderung einer Leistung, die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks erbracht wurde, wenn dieser Zweck nicht eingetreten ist. Voraussetzung ist eine (konkludente) Zweckvereinbarung der Parteien.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Saldotheorie (Bereicherungsrecht)BGH V ZR 49/60 · BGHZ 36, 232

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 11. Zivilsenat XI ZR 158/24Urteil vom 21.07.2026 · zu § 812 BGB

Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 78/25Urteil vom 26.06.2026 · zu § 812 BGB

1. Der entschuldigte Überbau stellt für den Käufer des Stammgrundstücks keinen Rechtsmangel dar, sondern kann nur einen Sachmangel begründen (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Februar 1981 - V ZR 25/80, NJW 1981, 1362). 2. Zur verfahrensrechtlichen Zulässigkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss unter Austausch der rechtlichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 7/24Urteil vom 25.06.2026 · zu § 812 BGB

Der wahre Gläubiger kann den Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle in der Insolvenz eines anderen Prätendenten mit Hilfe des Anspruchs auf Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Betrags aussondern.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 812 BGB · Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

§ 815 BGB · Nichteintritt des Erfolgs

Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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