Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 26 — Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 818 BGB – Umfang des Bereicherungsanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt. (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen. (3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. (4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 818 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 818 BGB

SaldotheorieModifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie / GegenleistungskondiktionAufgedrängte BereicherungWegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)ZweikondiktionentheorieEntreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)Subsidiaritätsprinzip (Vorrang der Leistungskondiktion)Abstrakter Vertrauensschutz (durch das Subsidiaritätsprinzip)

Streitstände

Ist die Verweisung in § 684 S. 1 BGB auf das Bereicherungsrecht ein Rechtsgrund- oder ein Rechtsfolgenverweis?Wie sind gegenseitige Verträge bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln: nach der Saldotheorie oder der Zwei-Kondiktionen-Theorie?Wie sind bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge die synallagmatischen Leistungsbeziehungen zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Gegenleistung beim Empfänger (teilweise) untergegangen ist?Gegenüber welchen Personengruppen und in welchen Konstellationen ist die Saldotheorie nach h.M. nicht anzuwenden?Wie wird die Saldotheorie bei ungleichartigen Leistungen (z.B. Kaufpreis gegen Sachleistung) technisch umgesetzt, wenn eine rechnerische Saldierung nicht möglich ist?

Klausuren, in denen § 818 BGB drankommt

Zwischenprüfungsklausur: Verhängnisvoller Zahlendreher · Grundstudium

Rechtsprechung zu § 818 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 21.07.2026 – XI ZR 158/24Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anw…BGH, Urteil v. 09.04.2026 – I ZR 1/24Gewerblicher Endabnehmer II Die Pflicht des Herstellers, Importeurs und Händlers zur Zahlung der Privatkopievergütung entfällt nicht bereits dann, wen…BGH, Urteil v. 11.03.2026 – I ZR 202/251. Die Vorschrift des § 126b Satz 1 BGB ist mit Blick auf § 656a BGB dahin auszulegen, dass - wenn ein Maklervertrag die Textform wahren muss - die je…BGH, Urteil v. 18.06.2025 – VIII ZR 291/231. Die Mietsache wird dem Vermieter dann im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn - kumulativ - der Mie…BGH, Urteil v. 12.06.2025 – III ZR 109/241. Das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilne…BGH, Urteil v. 16.05.2025 – V ZR 133/24Die in Verträgen über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehene Beteiligung der Privatisierungsstelle (BV…BGH, Urteil v. 11.12.2024 – IV ZR 191/221. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch endet der Anspruch auf Herausgabe gezogen…BGH, Urteil v. 04.06.2024 – X ZR 81/231. In den Fällen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB muss der Verbraucher aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersehen kön…
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