Zivilrecht · Definition

Abstrakter Vertrauensschutz (durch das Subsidiaritätsprinzip)

§ 812 BGB§ 818 Abs. 3 BGB

Der abstrakte Vertrauensschutz bezeichnet den durch das Subsidiaritätsprinzip bewirkten Schutz des Leistungsempfängers dahingehend, dass er grundsätzlich nur mit seinem Vertragspartner (und nicht mit Dritten) abrechnen muss. Er steht im Gegensatz zum konkreten Vertrauensschutz des § 818 Abs. 3 BGB, der auf den Wegfall der Bereicherung im Einzelfall abstellt.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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