Zivilrecht · Definition

Subsidiaritätsprinzip (Vorrang der Leistungskondiktion)

§ 812 BGB§ 818 BGB

Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass eine allgemeine Eingriffskondiktion nur dann in Betracht kommt, wenn der Gegenstand nicht durch eine vorrangige Leistung erlangt wurde. Vermögensverschiebungen sollen nur im Rahmen der jeweiligen Leistungsverhältnisse abgewickelt werden, damit den Parteien der zugrundeliegenden Kausalverhältnisse ihre Einwendungen erhalten bleiben. Wer einen Gegenstand durch Leistung erhalten hat, soll grundsätzlich darauf vertrauen können, dass er ihn behalten kann, sofern sein Kausalverhältnis intakt ist, bzw. bei fehlerhaftem Kausalverhältnis nur mit seinem Partner abrechnen muss.

Klausurformel – so schreibst du es

Eine Eingriffskondiktion kommt nur dann in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand nicht durch eine (vorrangige) Leistung erlangt wurde.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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