Zivilrecht · Streitstand
Wie sind bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge die synallagmatischen Leistungsbeziehungen zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Gegenleistung beim Empfänger (teilweise) untergegangen ist?
Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB beim verschuldeten Untergang der Gegenleistung.
Herrschende Meinung · BGH (st. Rspr., u.a. BGH NJW 1999, 1181)
Saldotheorie (Rechtsprechung): Gegenstand des Bereicherungsanspruchs ist nur der Überschuss (Saldo) aus der Saldierung von Leistung und Gegenleistung; Leistung und Gegenleistung sind lediglich unselbständige Rechnungsposten; § 818 Abs. 3 BGB ist erst auf den verbleibenden Saldo anzuwenden.
- § 818 Abs. 3 BGB schützt nur das Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs; beim gegenseitigen Vertrag rechnet der Bereicherungsschuldner damit, seine Gegenleistung wegen des vermeintlichen Rechtsgrundes ebenfalls zu verlieren (sog. 'vermögensmäßige Entscheidung', Flume NJW 1970, 1161).
- Wertungsparallele zu § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB: Auch beim Rücktritt ist der Schuldner nicht zum Wertersatz verpflichtet, wenn die Gegenleistung nicht mehr vollständig vorhanden ist; dies muss zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Bereicherungsrecht gelten.
- Die Zweikondiktionentheorie führt dazu, dass der Bereicherungsgläubiger auch das Risiko des verschuldeten Untergangs seiner Leistung beim Empfänger trägt, was unbillig ist.
Mindermeinung · Canaris; Lorenz; Wissenschaft (jüngere Lehre)
Modifizierte Zweikondiktionentheorie / Lehre von der Gegenleistungskondiktion (Canaris): Beide Parteien haben selbständige Kondiktionsansprüche; die synallagmatische Verknüpfung wird durch modifizierte Regeln auf der Einredeebene bzw. über einen eigenständigen Anspruch auf die Gegenleistung (Gegenleistungskondiktion) berücksichtigt.
- Die Saldotheorie kann nur als Abwehrmittel dienen, nicht aber einen Anspruch begründen, wenn der Leistungsgegenstand beim Bereicherungsschuldner ersatzlos untergegangen ist und der Gläubiger vorgeleistet hat.
- Wenn der Bereicherungsgläubiger aktiv Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) fordert, kann sich der Bereicherungsschuldner auf § 818 Abs. 3 BGB berufen – die Saldotheorie hilft hier nicht.
- Die Saldotheorie versagt strukturell beim Schutz desjenigen, der vorgeleistet hat und dessen Leistungsgegenstand beim Schuldner untergegangen ist.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die Saldotheorie der Rechtsprechung vermeidet die Unbilligkeit der reinen Zweikondiktionentheorie und berücksichtigt das synallagmatische Verhältnis konsequent. Die Einschränkungen zugunsten besonders schutzwürdiger Personen (Minderjährige, arglistig Getäuschte, bewucherte Partei) mildern zudem die Härten der Saldotheorie ab. Ihre strukturellen Schwächen bei aktivem Wertersatzverlangen sind bekannt, aber die Saldotheorie bleibt de lege lata die praktisch handhabbarste Lösung.