Zivilrecht · Definition
Leistung
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
Die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit oder zur Erreichung eines sonstigen Zwecks.
Klausurformel – so schreibst du es
Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.