Zivilrecht · Definition

Leistung

§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

Die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit oder zur Erreichung eines sonstigen Zwecks.

Klausurformel – so schreibst du es

Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Wird geprüft in

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