Zivilrecht · Streitstand

Ist die Verweisung in § 684 S. 1 BGB auf das Bereicherungsrecht ein Rechtsgrund- oder ein Rechtsfolgenverweis?

§ 684 BGB§ 812 BGB§ 817 BGB§ 814 BGB§ 818 BGB

Bei der unberechtigten GoA hat der Geschäftsführer einen Herausgabeanspruch aus § 684 S. 1 BGB i.V.m. §§ 818 ff. BGB. Streitig ist, ob die Verweisung als Rechtsfolgenverweis (nur die Rechtsfolgen des § 818 BGB gelten) oder als Rechtsgrandverweis (das gesamte Bereicherungsrecht gilt) zu verstehen ist.

Herrschende Meinung · Rspr.

Die Verweisung in § 684 S. 1 BGB ist ein Rechtsfolgenverweis; § 812 BGB selbst findet keine Anwendung.

  • Die Rechtsprechung wendet § 812 BGB selbst nicht an, lässt aber §§ 817, 814 BGB zu.
  • Einigkeit besteht, dass §§ 817, 814 BGB Anwendung finden, was für eine selektive Verweisung spricht.
  • § 684 S. 1 BGB schafft eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die nicht durch § 812 BGB verdoppelt werden soll.

Mindermeinung

Die Verweisung in § 684 S. 1 BGB ist ein umfassender Rechtsgrundverweis, sodass das gesamte Bereicherungsrecht inklusive § 812 BGB anwendbar ist.

  • Nur ein umfassender Verweis sichert eine vollständige und widerspruchsfreie Anwendung des Bereicherungsrechts.
  • Die Differenzierung zwischen einzelnen Normen des Bereicherungsrechts erscheint willkürlich.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Rspr. überzeugt, da § 684 S. 1 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt und eine vollständige Gleichstellung mit § 812 BGB dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde. Die selektive Anwendbarkeit von §§ 817, 814 BGB ermöglicht sachgerechte Ergebnisse.

Wird relevant in

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