Zivilrecht · Streitstand
Ist die Verweisung in § 684 S. 1 BGB auf das Bereicherungsrecht ein Rechtsgrund- oder ein Rechtsfolgenverweis?
Bei der unberechtigten GoA hat der Geschäftsführer einen Herausgabeanspruch aus § 684 S. 1 BGB i.V.m. §§ 818 ff. BGB. Streitig ist, ob die Verweisung als Rechtsfolgenverweis (nur die Rechtsfolgen des § 818 BGB gelten) oder als Rechtsgrandverweis (das gesamte Bereicherungsrecht gilt) zu verstehen ist.
Herrschende Meinung · Rspr.
Die Verweisung in § 684 S. 1 BGB ist ein Rechtsfolgenverweis; § 812 BGB selbst findet keine Anwendung.
- Die Rechtsprechung wendet § 812 BGB selbst nicht an, lässt aber §§ 817, 814 BGB zu.
- Einigkeit besteht, dass §§ 817, 814 BGB Anwendung finden, was für eine selektive Verweisung spricht.
- § 684 S. 1 BGB schafft eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die nicht durch § 812 BGB verdoppelt werden soll.
Mindermeinung
Die Verweisung in § 684 S. 1 BGB ist ein umfassender Rechtsgrundverweis, sodass das gesamte Bereicherungsrecht inklusive § 812 BGB anwendbar ist.
- Nur ein umfassender Verweis sichert eine vollständige und widerspruchsfreie Anwendung des Bereicherungsrechts.
- Die Differenzierung zwischen einzelnen Normen des Bereicherungsrechts erscheint willkürlich.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die Rspr. überzeugt, da § 684 S. 1 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt und eine vollständige Gleichstellung mit § 812 BGB dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde. Die selektive Anwendbarkeit von §§ 817, 814 BGB ermöglicht sachgerechte Ergebnisse.