Zivilrecht · Streitstand

Gegenüber welchen Personengruppen und in welchen Konstellationen ist die Saldotheorie nach h.M. nicht anzuwenden?

§ 812 Abs. 1 BGB§ 818 BGB§§ 106 BGB§ 818 Abs. 4 BGB§ 819 BGB

Einschränkungen der Saldotheorie bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge.

Herrschende Meinung · BGH (h.M.)

Die Saldotheorie findet keine Anwendung, wenn der Bereicherungsgläubiger besonders schützenswert ist; in diesen Ausnahmefällen bleibt es bei der Zweikondiktionentheorie.

  • Gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen (Schutzzweck der §§ 106 ff. BGB): BGHZ 126, 105; BGH NJW 2000, 3562.
  • Gegenüber arglistig Getäuschten: BGHZ 57, 137.
  • Gegenüber dem Käufer bei mängelbedingter Entwertung der Kaufsache, wenn der Verkäufer für den Sachmangel einzustehen hätte: BGHZ 78, 216.
  • Bei verschärfter Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB, weil dort die Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB ohnehin ausgeschlossen ist.
  • Gegenüber einer bewucherten Partei: BGH NJW 2001, 1127.

Mindermeinung

Die Saldotheorie ist grundsätzlich immer anzuwenden; Schutzerwägungen sind auf anderen Wegen (z.B. Deliktsrecht, spezielle Normen) zu verwirklichen.

  • Eine fallgruppenweise Ausnahme von der Saldotheorie führt zu Rechtsunsicherheit und systematischen Brüchen.
  • Der Schutzzweck der jeweiligen Normen (z.B. §§ 106 ff. BGB) sollte direkt über diese Normen und nicht über bereicherungsrechtliche Korrekturen verwirklicht werden.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die h.M. überzeugt: Die Saldotheorie dient der Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs zwischen den Parteien des nichtigen gegenseitigen Vertrags. Wenn aber eine Partei besonders schutzwürdig ist, muss der Schutzzweck der einschlägigen Normen (z.B. §§ 106 ff. BGB) Vorrang haben.

Wird relevant in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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