Zivilrecht · Definition
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
§ 106 BGB
Was versteht man unter „Beschränkte Geschäftsfähigkeit“?
Rechtlicher Status von Minderjährigen zwischen 7 und 18 Jahren, deren Willenserklärungen für ihre Wirksamkeit grundsätzlich der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedürfen [7, 9, 10].
Gesetzestext
§ 106 BGB · Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.