Zivilrecht · Anwendbar bei Vertragsschluss durch Minderjährige

Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

6 Aufgaben an einem Fall

Der Telekommunikationsanbieter T hat am 15.7.2008 gegen den 16-jährigen J aus Bochum einen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 150,63 € wegen nicht beglichener Mobilfunktelefonrechnungen vor dem für den Gerichtsbezirk Bochum zuständigen Mahngericht, dem Amtsgericht (AG) Hagen, erwirkt. Hiergegen hat der mit dem alleinigen Sorgerecht ausgestattete Vater (V) des J im Namen seines Sohnes fristgerecht Einspruch eingelegt. Daraufhin hat das AG Hagen den Rechtsstreit an das in dem Mahnbescheid für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete AG Bochum abgegeben. In dem auf die mündliche Verhandlung vom 22.10.2008 noch am selben Tage ergangenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten und mittlerweile rechtskräftigen Urteil wurde der Vollstreckungsbescheid in voller Höhe gegen J aufrechterhalten. Daraufhin schlossen T und J, letzterer vertreten durch V, am 23.12.2008 folgenden außergerichtlichen Vergleich: 1. Die Parteien sind sich einig, dass gegen Zahlung von 100,- € keine weitere Vollstreckung des Klägers aus dem Vollstreckungsbescheid vom 15.7.2008 gegen den Beklagten erfolgen soll.

2. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zahlung der unter Punkt 1. genannten Summe in monatlichen Raten à 20,- € zu erbringen.

3. Die monatliche Rate wird jeweils zum 5. eines Monats fällig und muss bis spätestens zum 15. eines Monats an den Kläger bewirkt sein.

4. Kommt der Beklagte mit zwei aufeinander folgenden Monatsraten in Verzug, so entfällt die Beschränkung des Nr. 1. Die titulierte Forderung i.H.v. 150,63 € aus dem Vollstreckungsbescheid vom 15.7.2008 wird wieder fällig und ist sofort vollstreckbar.

Am 13. Februar 2009 erteilt J bei der Sparkasse Bochum den Überweisungsauftrag für den Monat Februar. Der Betrag wird noch am selben Tage von seinem Konto abgebucht, allerdings erst am 17. des Monats auf dem Konto des T gutgeschrieben. Im März erteilt J am 12. des Monats einen Überweisungsauftrag, der am 13. ausgeführt wird und am 18. des Monats auf dem Konto des T eingeht.

T beauftragt sodann am 20. März 2009 den Gerichtsvollzieher G mit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des J aus dem Vollstreckungsbescheid vom 15.7.2008, woraufhin G eine sich im Gewahrsam des J befindende Playstation formell ordnungsgemäß pfändet.

Daraufhin richtet V am 22. März 2009 im Namen des J einen mit „Erinnerung“ überschriebenen Schriftsatz an das AG Bochum und trägt folgende Einwendungen vor:

1. Die Vollstreckung aus dem Urteil des AG Bochum sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des Nr. 4 des außergerichtlichen Vergleichs nicht vorlägen.

2. Überdies sei die Klageforderung bereits gar nicht entstanden, da es an der Einwilligung des Vaters des J in den Abschluss des Telekommunikationsvertrages im Februar 2008 fehle.

3. Hilfsweise erkläre J die Aufrechnung mit einem Rückerstattungsanspruch

des

Kaufpreises

des

Mobiltelefons

(152,60 €). Den Kaufvertrag über das Mobiltelefon habe J bereits vor Abschluss des in Rede stehenden Telekommunikationsvertrages mit Einwilligung seines Vaters abgeschlossen. Nachdem am 30.10.2008 der zweite Nachbesserungsversuch an dem defekten Telefonspeicher des Handys fehlgeschlagen sei, habe J ohne vorherige Zustimmung seines Vaters den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und das Handy im Kundencenter zurückgegeben. Mit diesem Vorgehen sei T auch einverstanden gewesen. Der Vater des J genehmige nunmehr diese Rücktrittserklärung.

Nach Zustellung des Schriftsatzes an T durch das AG Bochum trägt dieser folgende Einwendungen vor:

1. Die Erinnerung sei für die Geltendmachung der erhobenen Einwendungen unstatthaft.

2. Der Einwand der Unwirksamkeit und der Aufrechnung hätten schon in der

mündlichen Verhandlung vom

22.10.2008 geltend gemacht werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen.

3. Hilfsweise sei dem Aufrechnungseinwand entgegenzuhalten, dass es an einer Aufrechnungslage fehle, da J ohne Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht wirksam habe erklären können. Eine nachträgliche Genehmigung sei bei einseitigen Rechtsgeschäften nicht möglich.

  1. Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu Anwendbar bei Vertragsschluss durch Minderjährige: mit den Beteiligten aus diesem Fall.

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