Zivilrecht · Streitstand
Wie wird die Saldotheorie bei ungleichartigen Leistungen (z.B. Kaufpreis gegen Sachleistung) technisch umgesetzt, wenn eine rechnerische Saldierung nicht möglich ist?
Anwendung der Saldotheorie bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge mit ungleichartigen Leistungen.
Herrschende Meinung · BGH NJW 1995, 454; BGH NJW 1999, 1181
Bei ungleichartigen Leistungen kann nicht saldiert werden; die Saldotheorie wird dadurch berücksichtigt, dass der Gläubiger seine Leistung nur Zug-um-Zug gegen Erstattung der Gegenleistung zurückfordern darf, ohne dass es einer Erhebung einer Einrede bedarf.
- Eine rechnerische Saldierung setzt Gleichartigkeit (insbesondere Geldbeträge) voraus.
- Das Zug-um-Zug-Prinzip sichert die synallagmatische Verknüpfung auch bei ungleichartigen Leistungen und ist der sachgerechte Weg, das Weiterdenken des Synallagma zu gewährleisten (BGH NJW 1995, 454; NJW 1999, 1181).
Mindermeinung
Die Zug-um-Zug-Verknüpfung bei ungleichartigen Leistungen ist nur als Einrede (§ 273 BGB) zu berücksichtigen, die aktiv erhoben werden muss.
- Ohne Einrdeerhebung entsteht eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass Einreden geltend gemacht werden müssen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der BGH überzeugt: Das automatische Zug-um-Zug-Erfordernis ohne Einrdeerhebung stellt eine konsequente Umsetzung der Saldotheorie bei ungleichartigen Leistungen dar und vermeidet Wertungswidersprüche.