Zivilrecht · Streitstand

Wie wird die Saldotheorie bei ungleichartigen Leistungen (z.B. Kaufpreis gegen Sachleistung) technisch umgesetzt, wenn eine rechnerische Saldierung nicht möglich ist?

§ 812 Abs. 1 BGB§ 818 BGB§ 273 BGB

Anwendung der Saldotheorie bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge mit ungleichartigen Leistungen.

Herrschende Meinung · BGH NJW 1995, 454; BGH NJW 1999, 1181

Bei ungleichartigen Leistungen kann nicht saldiert werden; die Saldotheorie wird dadurch berücksichtigt, dass der Gläubiger seine Leistung nur Zug-um-Zug gegen Erstattung der Gegenleistung zurückfordern darf, ohne dass es einer Erhebung einer Einrede bedarf.

  • Eine rechnerische Saldierung setzt Gleichartigkeit (insbesondere Geldbeträge) voraus.
  • Das Zug-um-Zug-Prinzip sichert die synallagmatische Verknüpfung auch bei ungleichartigen Leistungen und ist der sachgerechte Weg, das Weiterdenken des Synallagma zu gewährleisten (BGH NJW 1995, 454; NJW 1999, 1181).

Mindermeinung

Die Zug-um-Zug-Verknüpfung bei ungleichartigen Leistungen ist nur als Einrede (§ 273 BGB) zu berücksichtigen, die aktiv erhoben werden muss.

  • Ohne Einrdeerhebung entsteht eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass Einreden geltend gemacht werden müssen.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der BGH überzeugt: Das automatische Zug-um-Zug-Erfordernis ohne Einrdeerhebung stellt eine konsequente Umsetzung der Saldotheorie bei ungleichartigen Leistungen dar und vermeidet Wertungswidersprüche.

Wird relevant in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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