Zivilrecht · Streitstand
Wie sind gegenseitige Verträge bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln: nach der Saldotheorie oder der Zwei-Kondiktionen-Theorie?
Bei der Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge stehen sich Saldotheorie und Zwei-Kondiktionen-Theorie gegenüber.
Herrschende Meinung · BGH NJW 1999, 1181; BGH NJW 1995, 454
Die Saldotheorie findet Anwendung: Die beiderseitigen Bereicherungsansprüche werden automatisch saldiert, sodass nur der Saldo kondiziert werden kann.
- Verhindert eine einseitige Inanspruchnahme des Schuldners ohne Berücksichtigung seiner eigenen Bereicherungsforderung.
- Entspricht dem wirtschaftlichen Ergebnis eines ordnungsgemäß abgewickelten Vertrags.
- Schützt den Bereicherungsschuldner vor einer doppelten Belastung.
Mindermeinung
Die Zwei-Kondiktionen-Theorie ist vorzugswürdig: Beide Bereicherungsansprüche bestehen selbstständig nebeneinander und sind unabhängig voneinander geltend zu machen.
- Ermöglicht eine differenzierte Berücksichtigung des Entreicherungseinwands (§ 818 Abs. 3 BGB) für jeden Anspruch separat.
- Schützt nicht voll Geschäftsfähige besser, da die Saldotheorie zu ihren Lasten wirken kann (BGHZ 126, 105).
- Sachgerechter bei ungleichartigen Leistungen.
Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen
Die Saldotheorie gilt grundsätzlich, ist aber bei nicht voll Geschäftsfähigen, Geschäftsunfähigen und bei ungleichartigen Leistungen zum Schutz des schwächeren Teils nicht anzuwenden (BGHZ 126, 105; BGH NJW 2000, 3562). Die modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie (Gegenleistungskondiktion) überwindet die Schwächen der Saldotheorie weitgehend.