Zivilrecht · Streitstand
Wie sind gegenseitige Verträge bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln: nach der Saldotheorie oder der Zwei-Kondiktionen-Theorie?
Worum geht es?
Bei der Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge stehen sich Saldotheorie und Zwei-Kondiktionen-Theorie gegenüber.
Herrschende Meinung · BGH NJW 1999, 1181; BGH NJW 1995, 454
Welche Auffassung ist herrschend?
Die Saldotheorie findet Anwendung: Die beiderseitigen Bereicherungsansprüche werden automatisch saldiert, sodass nur der Saldo kondiziert werden kann.
- Verhindert eine einseitige Inanspruchnahme des Schuldners ohne Berücksichtigung seiner eigenen Bereicherungsforderung.
- Entspricht dem wirtschaftlichen Ergebnis eines ordnungsgemäß abgewickelten Vertrags.
- Schützt den Bereicherungsschuldner vor einer doppelten Belastung.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Die Zwei-Kondiktionen-Theorie ist vorzugswürdig: Beide Bereicherungsansprüche bestehen selbstständig nebeneinander und sind unabhängig voneinander geltend zu machen.
- Ermöglicht eine differenzierte Berücksichtigung des Entreicherungseinwands (§ 818 Abs. 3 BGB) für jeden Anspruch separat.
- Schützt nicht voll Geschäftsfähige besser, da die Saldotheorie zu ihren Lasten wirken kann (BGHZ 126, 105).
- Sachgerechter bei ungleichartigen Leistungen.
Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Die Saldotheorie gilt grundsätzlich, ist aber bei nicht voll Geschäftsfähigen, Geschäftsunfähigen und bei ungleichartigen Leistungen zum Schutz des schwächeren Teils nicht anzuwenden (BGHZ 126, 105; BGH NJW 2000, 3562). Die modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie (Gegenleistungskondiktion) überwindet die Schwächen der Saldotheorie weitgehend.