Zivilrecht · Streitstand

Wie sind gegenseitige Verträge bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln: nach der Saldotheorie oder der Zwei-Kondiktionen-Theorie?

§ 812 BGB§ 818 BGB

Bei der Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge stehen sich Saldotheorie und Zwei-Kondiktionen-Theorie gegenüber.

Herrschende Meinung · BGH NJW 1999, 1181; BGH NJW 1995, 454

Die Saldotheorie findet Anwendung: Die beiderseitigen Bereicherungsansprüche werden automatisch saldiert, sodass nur der Saldo kondiziert werden kann.

  • Verhindert eine einseitige Inanspruchnahme des Schuldners ohne Berücksichtigung seiner eigenen Bereicherungsforderung.
  • Entspricht dem wirtschaftlichen Ergebnis eines ordnungsgemäß abgewickelten Vertrags.
  • Schützt den Bereicherungsschuldner vor einer doppelten Belastung.

Mindermeinung

Die Zwei-Kondiktionen-Theorie ist vorzugswürdig: Beide Bereicherungsansprüche bestehen selbstständig nebeneinander und sind unabhängig voneinander geltend zu machen.

  • Ermöglicht eine differenzierte Berücksichtigung des Entreicherungseinwands (§ 818 Abs. 3 BGB) für jeden Anspruch separat.
  • Schützt nicht voll Geschäftsfähige besser, da die Saldotheorie zu ihren Lasten wirken kann (BGHZ 126, 105).
  • Sachgerechter bei ungleichartigen Leistungen.

Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen

Die Saldotheorie gilt grundsätzlich, ist aber bei nicht voll Geschäftsfähigen, Geschäftsunfähigen und bei ungleichartigen Leistungen zum Schutz des schwächeren Teils nicht anzuwenden (BGHZ 126, 105; BGH NJW 2000, 3562). Die modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie (Gegenleistungskondiktion) überwindet die Schwächen der Saldotheorie weitgehend.

Wird relevant in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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