BGH · 3. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 12.06.2025 – III ZR 109/24
III ZR 109/24 · 12.06.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - ist bei einem Online-Unterricht jedenfalls dann gegeben, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen. Dies können insbesondere solche sein, bei denen die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgen. 2. Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist nicht nur auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anwendbar.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 13 BGB§ 14 BGB§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB§ 818 Abs 2 BGB§ 1 Abs 1 FernUSG§ 7 Abs 1 FernUSG§ 12 Abs 1 S 1 FernUSG
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
VerbraucherVerbraucherUnternehmerUnternehmerErlangtes EtwasLeistungRechtsgrundlosigkeitEingriffskondiktionSaldotheorieFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAbstraktionsprinzipZweckverfehlungskondiktionBerechtigte GoA als Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGBLeistungskondiktionEingriffskondiktionCondictio indebitiCondictio ob rem (condictio causa data causa non secuta)Saldotheorie