Abschnitt 1 — Personen · Titel 1 — Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 13 BGB – Verbraucher
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
§ 13 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 13 BGB
Klausuren, in denen § 13 BGB drankommt
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Rechtsprechung zu § 13 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 16.07.2026 – I ZR 111/25Um ein Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB kann es sich auch dann handeln, wenn das vom Makler nachzuweisende oder zu vermittelnde Objekt zum…BGH, Urteil v. 10.03.2026 – XI ZR 132/24Der mit einem Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zu…BGH, Urteil v. 19.02.2026 – IX ZR 226/221a. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen. 1b. Für die Auslegu…BGH, Versäumnisurteil v. 12.02.2026 – III ZR 73/25Zu den Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags.…BGH, Urteil v. 05.02.2026 – III ZR 74/25Fernunterrichtsschutzgesetz Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von d…BGH, Urteil v. 23.01.2026 – V ZR 91/251. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, die einen Verbraucher als Erwerber verpflichtet, nachträglichen Änder…BGH, Urteil v. 12.06.2025 – III ZR 109/241. Das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilne…BGH, Urteil v. 06.03.2025 – I ZR 32/241. Um ein Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB handelt es sich, wenn der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts für den Makl…