BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 16.07.2026 – I ZR 111/25

I ZR 111/25 · 16.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Um ein Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB kann es sich auch dann handeln, wenn das vom Makler nachzuweisende oder zu vermittelnde Objekt zum Erwerbszeitpunkt objektiv ein Mehrfamilienhaus (hier: ein Zweifamilienhaus) ist, der Erwerbszweck aber dennoch auf eine beabsichtigte Nutzung des Objekts zu Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts gerichtet ist. Dies wird im Regelfall voraussetzen, dass die objektiven Gegebenheiten eine solche Nutzung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Der in § 656c BGB vorgesehene Halbteilungsgrundsatz gelangt in einem solchen Fall jedoch nur zur Anwendung, wenn der Kaufinteressent seine Absicht, das Objekt als Einfamilienhaus zu erwerben, dem Makler gegenüber spätestens bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar gemacht hat (Festhaltung und Fortführung von BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, BGHZ 243, 170 [juris Rn. 17]).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 13 BGB§ 652 Abs 1 S 1 BGB§ 656a BGB§ 656b BGB§ 656c Abs 1 S 1 BGB§ 656c Abs 1 S 2 BGB§ 656c Abs 2 S 1 BGB§ 656d Abs 1 S 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Verbrauchsgüterkauf

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

VerbraucherVerbraucherNaturalobligation (Maklerrecht / Partnerschaftsvermittlung)
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